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730.100 BPG CH-BS

§ 170 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Finanzierung - Erschliessungsbeiträge - Verfahren
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§ 170 BPG

1. Die Beiträge werden festgesetzt

a) durch den Baubeschluss,

b) durch den Entscheid, mit dem die für die Beitragsberechnung massgebenden Flächen vergrössert werden, oder

c) durch besondere Verfügungen.

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