730.100
BPG
CH-BS
§ 170 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Finanzierung - Erschliessungsbeiträge - Verfahren
§ 170 BPG
1. Die Beiträge werden festgesetzt
a) durch den Baubeschluss,
b) durch den Entscheid, mit dem die für die Beitragsberechnung massgebenden Flächen vergrössert werden, oder
c) durch besondere Verfügungen.