730.100
BPG
CH-BS
§ 169 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Finanzierung - Erschliessungsbeiträge - Geschossfläche
§ 169 BPG
1. Die massgebende Geschossfläche wird durch die Ausnutzungsziffern bestimmt.
2. In der Zone 7 wird mit einer Ausnutzungsziffer von 2,0, in der Zone 6 von 2,5 und in der Zone 5 von 2,2 gerechnet.
3. Ist keine Ausnutzungsziffer festgelegt oder ist die Zoneneinteilung für die bauliche Nutzung nicht massgebend, wird mit der Ausnutzungsziffer der Zone gerechnet, der die zugelassene Bebauung am ehesten entspricht.