§ 166 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 166 BPG
1. Der Strassenbeitrag entspricht den Kosten einer Strassenfläche von einem Zehntel der massgebenden Grundstücksfläche und der massgebenden Geschossfläche.
2. Der Anteil Landerwerb richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten bei Entstehung der Beitragspflicht. Flächenabzüge für die Grundstückserschliessung im Umlegungsverfahren werden angerechnet. Mehrkosten wegen der Nutzung abzutretender Flächen, Abzüge für besondere Vorteile und Entschädigungen für weitere Nachteile bleiben unberücksichtigt. Weichen die zu bezahlenden Entschädigungen wesentlich von den Annahmen des Baubeschlusses ab, sind die Beiträge neu festzusetzen.
3. Als Baukosten werden die Kosten einer 10 Meter breiten Strasse mit beiderseitigen Trottoirs in die Berechnung eingesetzt. Sie können im Einzelfall berechnet oder durch Verordnung festgelegt werden.
4. Die für den Erlass des Baubeschlusses zuständige Behörde kann einen besonderen Ausbau oder eine besondere Ausstattung einer Strasse davon abhängig machen, dass die Mehrkosten ganz oder zum Teil durch freiwillige Beiträge gedeckt werden. Sie kann dafür Sicherstellung verlangen.