§ 164 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 164 BPG
1. Kanton und Gemeinden erheben Beiträge für die Erschliessung durch Strassen und die Kanalisation.
2. Der Kanton erhebt eine Gebühr zur Deckung seiner Kosten für die Ableitung von Abwasser, die Abwasserreinigung und für den Unterhalt und die Erneuerung von Kanalisationsanschlussleitungen. Bei rechtzeitiger Ankündigung kann er auch die Gemeinden zur Deckung des Kostenanteils für die Mitbenutzung des Kanalisationsnetzes der Stadt Basel verpflichten.
3. Die Landgemeinden können von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über Erschliessungsbeiträge erlassen. Sie erheben Gebühren für die Abwasserableitung und für den Unterhalt und die Erneuerung von Kanalisationsanschlussleitungen.
4. Gebühren dürfen nur zur Deckung von Kosten erhoben werden, die nicht durch Beiträge oder andere Leistungen gedeckt sind oder gedeckt werden sollten.