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730.100 BPG CH-BS

§ 162 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Erschliessungspflicht - Besonderheiten - Erstellung und Beseitigung
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§ 162 BPG

1. Die Erstellung und die Beseitigung von Kanalisationsanschlussleitungen ist Sache der zum Anschluss Verpflichteten.

2. Mit Arbeiten auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Kanalisationen dürfen nur dafür zugelassene Unternehmen beauftragt werden.

3. Die Zulassung wird Unternehmen erteilt, die gewährleisten, dass die Arbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt werden.

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