§ 161 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 161 BPG
1. Bei Schnee und Eis sind öffentliche Strassen und Wege begeh- und befahrbar zu halten,
a) soweit sie für den Verkehr nötig sind;
b) soweit es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2. Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung der Fahrbahnen der Kantonsstrassen. Die Gemeinden sind zur Schneeräumung und zur Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs an Kantonsstrassen innerhalb des Baugebietes verpflichtet. Die Abfuhr des Schnees von Fahrbahnen und Trottoirs ist Sache der Gemeinden. Die Gemeinden können die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs durch Gemeindereglement den Anstösserinnen und Anstössern überbinden.
3. Gefahren und Verunreinigungen auf Strassen hat zu beseitigen, wer sie verursacht hat.
4. Handelt das Gemeinwesen, haben ihm die Pflichtigen die Kosten zu ersetzen.