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730.100 BPG CH-BS

§ 160 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Erschliessungspflicht - Besonderheiten - Duldungspflicht
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§ 160 BPG

1. Zum Betrieb öffentlicher Erschliessungsanlagen nötige Schilder, Beleuchtungsanlagen, Hydranten, Uhren, Verankerungen, Vermessungszeichen und ähnliche Installationen sind auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden. Auf entgegenstehende Interessen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Bei Uneinigkeit wird die Duldungspflicht durch Verfügung festgestellt.

2. An Strassen und Wegen ohne Entwässerungsanlagen ist das Abfliessen des Niederschlagswassers auf die angrenzenden Grundstücke zu dulden.

3. Über streitige Entschädigungsansprüche urteilt der Präsident der Expropriationskommission. Sein Entscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

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