730.100
BPG
CH-BS
§ 159 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Erschliessungspflicht - Verfahren - Rückerstattung von Kostenvorschüssen
§ 159 BPG
1. Vorgeschossene Kostenanteile der Gemeinde werden am Ende des Jahres zurückerstattet, in dem die Erschliessung im Programm der Gemeinde vorgesehen war.
2. War der Zeitpunkt der Erschliessung nicht festgelegt, erfolgt die Rückerstattung fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Erschliessungsanlagen fertiggestellt worden sind.
3. Vorgeschossene Kostenanteile von Beitragspflichtigen werden am Ende des Jahres zurückerstattet, in dem die Erschliessungsanlagen fertiggestellt worden sind.