730.100
BPG
CH-BS
§ 158 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Erschliessungspflicht - Verfahren - Rechtserwerb
§ 158 BPG
1. Die für die Erschliessung zuständige Behörde beschliesst den Vollzug der Abtretungen, über deren Bedingungen sie sich verständigt hat. In den übrigen Fällen leitet sie das Schätzungsverfahren ein.
2. Abtretungsbeschlüsse können durch Verträge ersetzt werden.