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730.100 BPG CH-BS

§ 156 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Erschliessungspflicht - Verfahren - Baubeschluss
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§ 156 BPG

1. Das für die Erschliessung zuständige Departement beschliesst den Bau der vom Kanton geplanten, der Gemeinderat den Bau der von einer Landgemeinde geplanten Erschliessungsanlagen.

2. Der Baubeschluss bezeichnet die Grundstücke, von denen Rechte abzutreten sind oder die mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden sollen. Er ordnet die Anmerkung der Beitragspflicht im Grundbuch an.

3. Der Baubeschluss kann zur Schonung von Bauten, Anlagen und Bäumen, die nur unwesentlich über die Strassenlinie vortreten, Ausnahmen von der Abtretungspflicht bezeichnen. Er kann die Beiträge festsetzen.

4. Der Erlass eines Baubeschlusses kann unterbleiben, wenn keine Rechte zu erwerben und keine Beiträge zu erheben sind.

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