730.100
BPG
CH-BS
§ 155 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Erschliessungspflicht - Zeitpunkt
§ 155 BPG
1. Die Gemeinden bestimmen den Zeitpunkt der Erschliessung nach den Regeln des Bundesrechts.
2. Sie erschliessen unverzüglich, wenn die von ihnen und den Beitragspflichtigen zu tragenden Kostenanteile zinslos vorgeschossen oder sichergestellt werden.
3. Strassen, Anlagen für die Energie- und die Wasserversorgung und Kanalisationen dürfen nicht später betriebsbereit sein als die Bauten und Anlagen, die sie erschliessen sollen.