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730.100 BPG CH-BS

§ 154 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Erschliessungspflicht - Umfang - Kanton
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§ 154 BPG

1. Der Kanton sorgt für

a) die wichtigsten Strassenverbindungen von Kantonsteilen untereinander und mit ausserkantonalen Gebieten (Kantonsstrassen);

b) die zur Grundstückserschliessung nötigen Wasser- und Energieversorgungsanlagen;

c) Kanalisationen, die ausschliesslich der Entwässerung von Kantonsstrassen dienen;

d) die Reinigung der durch die öffentliche Kanalisation abgeleiteten Abwässer.

2. Der Kanton kann Erschliessungsaufgaben durch Vertrag den Gemeinden oder Dritten übertragen.

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