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730.100 BPG CH-BS

§ 153 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Erschliessungspflicht - Umfang - Gemeinden
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§ 153 BPG

1. Die Gemeinden sorgen für die Erschliessung ihrer Bauzonen durch Strassen und Kanalisationen, soweit nicht der Kanton dafür geeignete Anlagen erstellt.

2. Sie können Erschliessungsaufgaben durch Vertrag dem Kanton, anderen Gemeinden oder Dritten übertragen.

3. Der Kanton kann die Gemeinden zur Ableitung von Abwasser aus ausserkantonalen Gebieten verpflichten. Mit Zustimmung des Kantons können sich die Gemeinden selbst dazu verpflichten. Der Kanton oder die Gemeinde, die den Anschluss zulässt, hat für die Deckung der Kosten einzustehen.

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