730.100
BPG
CH-BS
§ 152 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Veränderungsverbot
§ 152 BPG
1. Grundstücksgrenzen dürfen nicht in einer dem Zweck der Bauordnung zuwiderlaufenden Weise verändert werden.
2. Unzulässig ist namentlich die Abtrennung von Grundstücksteilen, wenn sie auf der verbleibenden Grundstücksfläche zu einer Verkleinerung des bei Neubauten einzuhaltenden Freiflächenanteils oder zur Überschreitung der zulässigen Bruttogeschossfläche führt, sofern damit nicht der Bauordnung entsprechende Ziele wie die Angleichung der Gebäudetiefen im Blockrandbereich verfolgt werden.
3. Neu zu bildende Parzellen haben über einen für die zonenkonforme Nutzung genügenden Zugang zum öffentlichen Strassennetz zu verfügen. Das zuständige Departement kann unter den Voraussetzungen von § 80 Ausnahmen von der Zugangspflicht bewilligen.