730.100
BPG
CH-BS
§ 151 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Grenzregulierung - Kosten
§ 151 BPG
1. Die Kosten der Grenzregulierung werden den Parteien nach ihren Vorteilen überbunden.
2. Die Kosten von Verfahren vor der Expropriationskommission und vor Verwaltungsgericht werden den Parteien nach den Vorschriften über die Anfechtung des Verteilungsplanes im Umlegungsverfahren auferlegt.
3. Für Kosten und Entschädigungen haften die Grundstücke wie für Umlegungskosten.