§ 150 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 150 BPG
1. Wer ein Interesse nachweist, kann die Verlegung von Grundstücksgrenzen verlangen, soweit es für die zweckmässige Nutzung benachbarter Grundstücke nötig ist und für die Beteiligten keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
2. Lasten und Rechte sind nach den für Landumlegungen geltenden Vorschriften zu übertragen, zu ändern oder abzulösen.
3. Das für das Vermessungswesen zuständige Amt oder bei Grundstücken in einer Landgemeinde der Gemeinderat beschliesst die Grenzregulierung und setzt die Entschädigungen fest.
4. Die Beteiligten können innert 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Rekurs bei der Expropriationskommission erheben. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Anfechtung des Zuteilungsplans im Umlegungsverfahren.