Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.100 BPG CH-BS

§ 150 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Grenzregulierung - Voraussetzungen und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (201 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 150 BPG

1. Wer ein Interesse nachweist, kann die Verlegung von Grundstücksgrenzen verlangen, soweit es für die zweckmässige Nutzung benachbarter Grundstücke nötig ist und für die Beteiligten keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

2. Lasten und Rechte sind nach den für Landumlegungen geltenden Vorschriften zu übertragen, zu ändern oder abzulösen.

3. Das für das Vermessungswesen zuständige Amt oder bei Grundstücken in einer Landgemeinde der Gemeinderat beschliesst die Grenzregulierung und setzt die Entschädigungen fest.

4. Die Beteiligten können innert 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Rekurs bei der Expropriationskommission erheben. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Anfechtung des Zuteilungsplans im Umlegungsverfahren.

← § 149 BPG Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Zweck § 151 BPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →