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730.100 BPG CH-BS

§ 149 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Kosten - Grundstückshaftung
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§ 149 BPG

1. Die Kosten der Umlegung sind auf die zugeteilten Grundstücke verlegte öffentlich-rechtliche Grundlasten.

2. Die Grundlasten umfassen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten.

3. Bei Stundung oder Zahlungsverzug ist die Grundstückshaftung im Grundbuch anzumerken. Bei fehlender Anmerkung erlischt die Zahlungspflicht, wenn das Grundstück nach sechs Monaten die Hand ändert.

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