730.100
BPG
CH-BS
§ 148 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Kosten - Kosten von Streitigkeiten
§ 148 BPG
1. Die Kosten von Rekursverfahren werden den Parteien nach den allgemeinen Bestimmungen auferlegt.
2. Die Kosten der Anfechtung des Zuteilungsplanes werden den Parteien unter sinngemässer Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO), bei Streitigkeiten über Entschädigungen nach dem Enteignungsgesetz überbunden.