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730.100 BPG CH-BS

§ 147 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Kosten - Vorschüsse
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§ 147 BPG

1. Der Kanton schiesst die Kosten der vom Regierungsrat, die Gemeinde der vom Gemeinderat eingeleiteten Umlegungen vor.

2. Die Beteiligten sind zur Leistung von Kostenvorschüssen berechtigt.

3. Wer an der Umlegung interessiert ist, kann zu Kostenvorschüssen verpflichtet werden.

4. Die Vorschüsse werden zum üblichen Satz verzinst.

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