§ 146 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 146 BPG
1. Die Kosten der Umlegung werden nach dem Massstab für die Zuteilung von Grundstücken aufgeteilt.
2. In Umlegungsverfahren, die anstelle von Enteignungsverfahren eingeleitet worden sind, trägt das zur Enteignung berechtigte Gemeinwesen oder Unternehmen die durch sein Vorhaben verursachten Mehrkosten.
3. Die nicht durch Grundstücksmehrwerte gedeckten Kosten trägt,
a) wer die Umlegung beantragt hat,
b) der Kanton oder die Gemeinde, wenn der Regierungsrat oder der Gemeinderat die Umlegung von sich aus eingeleitet hat.
4. Kanton und Gemeinden können Beiträge an ungedeckte Kosten leisten, wenn die Umlegung einem erheblichen öffentlichen Interesse dient.
5. Kosten, die bei der Auflage des Zuteilungsplanes noch nicht feststehen, werden den Beteiligten durch Verfügungen der Umlegungskommission auferlegt. Gegen die Verfügungen kann Einsprache bei der Behörde erhoben werden, die das Verfahren eingeleitet hat.