730.100
BPG
CH-BS
§ 145 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Nutzungspflicht
§ 145 BPG
1. Mit der Zuteilung kann die Auflage verbunden werden, die Grundstücke innerhalb einer zumutbaren Frist einer dem Zweck der Nutzungspläne entsprechenden Nutzung zuzuführen. Die Nutzungspflicht ist im Grundbuch anzumerken.
2. An Grundstücken, die mit dieser Auflage zugeteilt werden, steht dem zuständigen Gemeinwesen ein Kaufsrecht zu, das den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vorgeht. Es kann während eines Jahres nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden. Über streitige Ansprüche entscheidet die Expropriationskommission.