730.100
BPG
CH-BS
§ 144 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Umlegungsbeschluss
§ 144 BPG
1. Die Behörde, die das Verfahren eingeleitet hat, beschliesst die Umlegung und setzt die neuen Linien fest, sobald die Einsprachefrist unbenutzt abgelaufen ist oder vollstreckbare Entscheide vorliegen. Sie kann die Umlegung für einzelne Teile des Umlegungsgebietes beschliessen, die von Änderungen des Zuteilungsplanes nicht betroffen werden können.
2. Die Rechtsänderungen sind von Amtes wegen im Grundbuch einzutragen, wenn der Umlegungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.