§ 143 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 143 BPG
1. Gegen den Zuteilungsplan können die Beteiligten während der Auflagefrist Einsprache bei der Expropriationskommission erheben.
2. Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann während der Auflagefrist Änderungen von projektierten Strassen-, Weg- und Baulinien anregen.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes über das Schätzungsverfahren.
4. Projektierte Strassen-, Weg- oder Baulinien prüft die Expropriationskommission nur darauf, ob sie die Zuteilung zweckmässiger Grundstücke behindern. Einsprachen und Anregungen, die sich nicht gegen die vorgesehene Zuteilung richten, sind der für die Festsetzung der Linien zuständigen Behörde zu überweisen.
5. Gegen Urteile der Expropriationskommission kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht prüft auch die Angemessenheit.