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730.100 BPG CH-BS

§ 142 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Planauflage
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§ 142 BPG

1. Der von der Umlegungskommission bereinigte Zuteilungsplan ist während mindestens 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen.

2. Die Planauflage ist den Beteiligten mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit persönlich anzuzeigen.

3. Wenn Strassen-, Weg- oder Baulinien festzusetzen sind, ist die Planauflage nach den Vorschriften über das Planungsverfahren auch öffentlich anzuzeigen.

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