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730.100 BPG CH-BS

§ 14 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Höchstmass
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§ 14 BPG

1. Wenn sich aus den Vorschriften über Freiflächen und Grenzabstände keine weiter gehenden Beschränkungen ergeben, dürfen Randbebauungen folgende Tiefen erreichen

- 15 m in den Zonen 5a,4 und 3;

- 12 m in den Zonen 2 und 2a.

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