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730.100 BPG CH-BS

§ 139 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Zurechnung von Allmend - Bei Zuteilung nach Werten
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§ 139 BPG

1. Bei Zuteilung nach Werten gelten die in das Umlegungsgebiet einbezogenen Strassen- und Wegflächen als vom Gemeinwesen eingebrachte Werte.

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