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730.100 BPG CH-BS

§ 137 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Zuteilungsgrundsätze - Massgebliche Werte
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§ 137 BPG

1. Für die Zuteilung ist der Verkehrswert bei der Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplanes; für Entschädigungen der Verkehrswert zu Beginn der Auflage des Zuteilungsplanes massgebend.

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