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730.100 BPG CH-BS

§ 136 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Zuteilungsgrundsätze - Lastenbereinigung
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§ 136 BPG

1. Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen können aufgehoben oder auf die neuen Grundstücke übertragen und geändert werden.

2. Grundpfandrechte sind nach Art. 802-804 des Zivilgesetzbuches zu übertragen oder abzulösen.

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