730.100
BPG
CH-BS
§ 135 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Zuteilungsgrundsätze - Bauten
§ 135 BPG
1. Am Eigentum von Bauten, die nicht beseitigt werden müssen, soll die Umlegung möglichst nichts ändern.
2. Für Bauten, die wegen der Umlegung beseitigt werden müssen, werden durch den Umlegungsbeschluss Baurechte zugunsten der Umlegungsgenossenschaft begründet. Die Umlegungskommission lässt die Bauten beseitigen und die Baurechte im Grundbuch löschen, sobald die Hinderungsgründe weggefallen sind.