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730.100 BPG CH-BS

§ 134 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Zuteilungsgrundsätze - Allgemeines
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§ 134 BPG

1. Durch die Umlegung soll sich am Verhältnis der Werte der eingebrachten und der zugeteilten Grundstücke nichts ändern. Abweichungen müssen durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sein.

2. Anspruch auf Zuteilung hat, wer genügend Grundstücksfläche für ein zweckmässiges Grundstück einbringt. Bis zum Ende der Auflage des Gebietsabgrenzungsplanes können auch Beteiligte eine Zuteilung verlangen, die gemeinsam genug Grundstücksfläche einbringen.

3. Wenn möglich sind gleichartige Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage zuzuteilen. Die Zuteilung von gemeinschaftlichem Eigentum anstelle von Alleineigentum ist nur mit Zustimmung der Berechtigten möglich.

4. Mehr- oder Minderzuteilungen sind in Geld zu entschädigen.

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