§ 133 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 133 BPG
1. Die Umlegungskommission erstellt einen Zuteilungsplan und lässt die Beteiligten dazu Stellung nehmen.
2. Der Zuteilungsplan orientiert mindestens über Lage, Form und Grösse der neuen Grundstücke, die Erschliessung, die Verteilungsart, die allenfalls für die Zuteilung massgebenden Werte, zu beseitigende Bauten sowie über Beiträge, Entschädigungen und Kosten.
3. Als beteiligt gilt, wer dingliche oder vorgemerkte persönliche Rechte an einem Grundstück im Umlegungsgebiet hat oder solche Rechte für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk beansprucht. Pfandberechtigte sind ausgenommen.
4. Was in Form von Nutzungsplänen festgesetzt werden muss, darf nur mit Zustimmung der dafür zuständigen Behörden in den Zuteilungsplan aufgenommen werden. Bevor die Landgemeinden ihre Zustimmung erteilen, legen sie die Pläne der kantonalen Fachstelle für Raumplanung zur Vorprüfung vor.