730.100
BPG
CH-BS
§ 132 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Gebietsabgrenzungsplan - Umlegungsgenossenschaft
§ 132 BPG
1. Durch die Genehmigung des Gebietsabgrenzungsplans werden die Beteiligten zu einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft zusammengeschlossen.
2. Die Genossenschaft hat die für die Umlegung nötigen Rechte und Pflichten.
3. Die Geschäfte der Genossenschaft werden von der Umlegungskommission besorgt.