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730.100 BPG CH-BS

§ 132 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Gebietsabgrenzungsplan - Umlegungsgenossenschaft
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§ 132 BPG

1. Durch die Genehmigung des Gebietsabgrenzungsplans werden die Beteiligten zu einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft zusammengeschlossen.

2. Die Genossenschaft hat die für die Umlegung nötigen Rechte und Pflichten.

3. Die Geschäfte der Genossenschaft werden von der Umlegungskommission besorgt.

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