730.100
BPG
CH-BS
§ 131 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Bodenordnung - Landumlegung - Gebietsabgrenzungsplan - Umlegungsbann
§ 131 BPG
1. Von der Auflage des Gebietsabgrenzungsplanes an sind die Umlegung behindernde oder verteuernde Verfügungen über Grundstücke verboten.
2. Auf Verlangen entscheidet die Umlegungskommission über die Zulässigkeit eines Vorhabens.
3. Die Umlegungskommission veranlasst die Anmerkung des Umlegungsbannes auf den von der Umlegung betroffenen Grundstücken im Grundbuch, wenn der Gebietsabgrenzungsplan vollstreckbar geworden ist.