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730.100 BPG CH-BS

§ 13 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Anordnung - Definition
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§ 13 BPG

1. Als Randbebauungen gelten Gebäude und Gebäudeteile im Blockrandbereich.

2. Der Blockrandbereich wird durch die zulässigen Gebäudetiefen bestimmt.

3. Die zulässigen Gebäudetiefen werden von der Baulinie aus gemessen. Wo Baulinien fehlen, ist die Strassenlinie und an Strassen ohne Linien die Grundstücksgrenze massgebend.

4. Wenn nichts anderes bestimmt ist, dürfen Randbebauungen die gesamte Fläche des Blockrandbereichs in Anspruch nehmen.

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