§ 129 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 129 BPG
1. Umlegungsverfahren werden durch Einsetzung einer Umlegungskommission eingeleitet. Die Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen eines im Besitz des eidgenössischen Patents für Ingenieur-Geometer sein muss.
2. Für Umlegungen in der Stadt Basel ist der Regierungsrat, für Umlegungen in den Landgemeinden der Gemeinderat zuständig.
3. Umlegungen, die an die Stelle von Enteignungsverfahren des Kantons, der Eidgenossenschaft oder Dritter treten, werden auch in den Landgemeinden vom Regierungsrat eingeleitet. Der Regierungsrat kann diese Zuständigkeit durch Vereinbarung im Einzelfall den Gemeinderäten abtreten.
4. Anträge auf Einleitung eines Umlegungsverfahrens sind verbindlich,
a) wenn sie von einer Mehrheit gestellt werden, der mehr als die Hälfte der umzulegenden Grundstücksflächen gehört oder
b) wenn die bis zur Festsetzung des Gebietsabgrenzungsplanes entstehenden Kosten vorgeschossen oder sichergestellt werden.
5. Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens kann nicht angefochten werden.