§ 127 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 127 BPG
1. Auf Verlangen der Berechtigen muss das zuständige Gemeinwesen erwerben
a) Grundstücke und Grundstücksteile, die nach den rechtskräftigen Nutzungsplänen für Erschliessungsanlagen oder andere öffentliche Bauten und Anlagen freigehalten werden müssen;
b) * Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen Bauten oder Anlagen stehen, die wegen der Zuweisung des Standorts zum Gebiet ausserhalb der Bauzonen zonenwidrig geworden sind, nicht mehr bewilligt werden könnten und nicht als schützenswert anerkannt sind. Beseitigen die Berechtigten die Bauten und Anlagen selbst, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der Abbruchkosten.
2. Das zuständige Departement oder der Gemeinderat kann das Heimschlagsrecht bis zum Ende der Geltungsdauer einer Planungszone aufheben.
3. Bestrittene Heimschlags- und Entschädigungsbegehren können durch Klage bei der Expropriationskommission geltend gemacht werden.
4. Das Recht zum Heimschlag von Grundstücken wegen übermässiger Belastung durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes über die Ausdehnung der Enteignung.