730.100
BPG
CH-BS
§ 126 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Minderwertentschädigung - Festsetzung
§ 126 BPG
1. Das Gemeinwesen entscheidet, ob und inwieweit es die Ansprüche anerkennt.
2. Abgelehnte Ansprüche können innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Entscheides durch Klage bei der Expropriationskommission geltend gemacht werden. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Frist erstrecken. Die Vorschriften über das Schätzungsverfahren bei der formellen Enteignung gelten sinngemäss.
3. Entscheide der Expropriationskommission können nach den allgemeinen Bestimmungen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Kanton und Gemeinden sind rekursberechtigt.