730.100
BPG
CH-BS
§ 121a Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Mehrwertabgaben - Mehrwertabgabe bei dauerhaft gemeinnütziger Vermietung
§ 121a BPG
1. Wird Wohnraum gemäss den Vorgaben der §§ 6a - 6e WRFG dauerhaft gemeinnützig vermietet und ist dies mit einer Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerschaft und dem Kanton verbindlich gesichert, wird der Mehrwertabgabesatz auf dem entsprechenden Anteil auf 20 % reduziert.
2. Entfällt die dauerhaft gemeinnützige Vermietung, wird die Mehrwertabgabe neu festgesetzt und die Differenz zur bereits entrichteten Mehrwertabgabe zur Zahlung fällig.