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730.100 BPG CH-BS

§ 120e Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Erleichterungen für Industrie- und Gewerbebauten (§ 95 Abs. 1 Ziff. 5)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Mehrwertabgaben - Ausgangswert für die Berechnung
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§ 120e BPG · Erleichterungen für Industrie- und Gewerbebauten (§ 95 Abs. 1 Ziff. 5)

1. Bei Nutzungen nach den für die Zone 7 geltenden Vorschriften dient als Ausgangswert eine Ausnutzungsziffer von 3,0 oder das bestehende Mass der baulichen Nutzung. Massgebend ist der höhere Wert.

2. Bei Nutzungen nach den für die Grundzone geltenden Vorschriften gilt der Grundsatz gemäss § 120a.

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