730.100
BPG
CH-BS
§ 120d Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Mehrwertabgaben - Ausgangswert für die Berechnung
§ 120d BPG · Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
1. Als Ausgangswert dient das zulässige Mass der baulichen Nutzung derjenigen Zone, die durch die Geschosszahl der zugelassenen Bebauung bestimmt wird.