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730.100 BPG CH-BS

§ 120d Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Stadt- und Dorfbild-Schutzzone

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Ausgleich, Entschädigung, Heimschlag - Mehrwertabgaben - Ausgangswert für die Berechnung
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§ 120d BPG · Stadt- und Dorfbild-Schutzzone

1. Als Ausgangswert dient das zulässige Mass der baulichen Nutzung derjenigen Zone, die durch die Geschosszahl der zugelassenen Bebauung bestimmt wird.

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