730.100
BPG
CH-BS
§ 119 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Öffentlichkeit der Pläne
§ 119 BPG
1. Richt- und Nutzungspläne sind zu publizieren oder zur Einsicht bereitzuhalten.
2. Pläne öffentlicher Versorgungsanlagen und von Kanalisationen sind auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Erstellung von Anschlussleitungen und zur Vermeidung von Beschädigungen nötig ist.
3. Nutzungspläne werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt.
4. ...