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730.100 BPG CH-BS

§ 118 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Planungszonen - Verfahren
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§ 118 BPG

1. Für die öffentliche Auflage und die Anfechtung von Planungszonen gelten die Vorschriften über die Nutzungsplanung.

2. Die Anzeige der Planauflage hat die Planung zu bezeichnen, deren Vollzug nicht erschwert werden darf.

3. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer von Planungszonen kann die öffentliche Planauflage unterbleiben.

4. Die Anzeige ist Grundlage für die Aufschaltung im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.

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