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730.100 BPG CH-BS

§ 117 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Planungszonen - Geltungsdauer
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§ 117 BPG

1. Planungszonen werden mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Ihre Geltungsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

2. Durch die Auflage von Nutzungsplanentwürfen begründete Planungszonen gelten, bis der Entscheid über die aufgelegten Pläne vollstreckbar wird, höchstens aber fünf Jahre.

3. Wenn die Frist aus zureichenden Gründen nicht eingehalten werden kann, kann die Geltungsdauer auf höchstens acht Jahre verlängert werden.

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