730.100
BPG
CH-BS
§ 116 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Planungszonen - Voraussetzungen
§ 116 BPG
1. Der Regierungsrat oder der Gemeinderat kann unter den vom Bundesrecht festgelegten Voraussetzungen Planungszonen bestimmen.
2. Planungszonen werden auch durch die öffentliche Auflage der Entwürfe von Nutzungsplänen begründet.
3. Hängige Baubewilligungsverfahren und Baubewilligungen sind Planungszonen nur unterstellt, wenn es der Regierungsrat oder der Gemeinderat ausdrücklich verfügt. Später als drei Monate nach Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens kann die Unterstellung nur noch verfügt werden, wenn sich die Verhältnisse seither wesentlich geändert haben. Baubewilligungen können nur unterstellt werden, wenn sie widerrufen werden können.