730.100
BPG
CH-BS
§ 115 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Planungsverfahren - Bekanntgabe
§ 115 BPG
1. Die Gemeinde eröffnet den Entscheid nach den für Planfestsetzungsbeschlüsse geltenden Vorschriften. Wenn die Genehmigung erteilt worden ist, genügt die Publikation.
2. Gegen die Verweigerung der Genehmigung kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Die Gemeinden sind rekursberechtigt.