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730.100 BPG CH-BS

§ 113 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Planungsverfahren - Rekurs
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§ 113 BPG

1. Gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden.

2. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist auch gegen Beschlüsse des Grossen Rates zulässig. Ausgenommen sind Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts.

3. Die Rekursinstanzen prüfen auch die Angemessenheit.

4. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können.

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