730.100
BPG
CH-BS
§ 112 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Planungsverfahren - Eröffnung
§ 112 BPG
1. Planfestsetzungsbeschlüsse sind zu publizieren.
2. Wer Eigentum an Grundstücken hat, die nach den Planentwürfen in Anspruch genommen oder anders nutzbar werden sollten, wird durch eine schriftliche Mitteilung auf die Planfestsetzung aufmerksam gemacht. Die Zustellung der Mitteilung muss nicht nachgewiesen werden.
3. Einspracheentscheide sind durch Zustellung zu eröffnen. Die Verordnung kann bei Masseneinsprachen und für andere besondere Fälle andere Arten der Eröffnung vorsehen.