730.100
BPG
CH-BS
§ 111 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Planungsverfahren - Behandlung
§ 111 BPG
1. Die planende Behörde prüft die Einsprachen und Anregungen und ändert die Entwürfe allenfalls ab. Sie unterrichtet die für die Antragstellung oder die Planfestsetzung zuständige Behörde über das Ergebnis und beantragt ihr die nötigen Entscheide.
2. Wesentlich geänderte Planentwürfe sind erneut aufzulegen. Einsprache kann erheben, wer von den Änderungen berührt wird.