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730.100 BPG CH-BS

§ 110 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Planungsverfahren - Legitimation
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§ 110 BPG

1. Gegen Planentwürfe kann bis zum Ende der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden.

2. Zur Einsprache ist berechtigt,

a) wer von der Planung persönlich berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Ablehnung hat;

b) wer durch eine besondere Vorschrift zum Rekurs ermächtigt ist.

3. Aus der Begründung muss mindestens hervorgehen, warum das Vorhaben beanstandet wird.

4. Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann Änderungen anregen.

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