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730.100 BPG CH-BS

§ 109 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Planungsverfahren - Planauflage
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§ 109 BPG

1. Planentwürfe und die dazu gehörenden Berichte und Erläuterungen sind während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

2. Schwer verständliche Pläne sind durch Hilfsmittel wie Aussteckungen und Profile oder Modelle zu veranschaulichen.

3. Das Planauflageverfahren wird durch öffentliche Anzeige eingeleitet. Die Anzeige unterrichtet mindestens über Art und Umfang der Planung, Ort und Dauer der Planauflage und das Recht, Einsprachen und Anregungen einzureichen.

4. Wer Eigentum an Grundstücken hat, die in Anspruch genommen oder anders nutzbar werden sollen, wird durch eine schriftliche Mitteilung auf die Planauflage aufmerksam gemacht. Die Zustellung der Mitteilung muss nicht nachgewiesen werden.

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